Satzung

Regionaler Industrie-Club Informatik Aachen (REGINA) e.V.

 

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein, der in das Vereinsregister eingetragen werden soll, führt den Namen: "Regionaler Industrie-Club Informatik Aachen (REGINA) e.V."
  2. Sitz des Vereins ist Aachen.

 

$ 2 Zweck

Der Verein bezweckt:

  • Förderung der Zusammenarbeit regional ansässiger Firmen untereinander,
  • Förderung des Dialogs zwischen der regionalen Wirtschaft und den Hochschulen, sowie anderen Forschungseinrichtungen der Region,
  • Präsentation von leistungsstarken, aufstrebenden Unternehmen in Aachen,
  • Stärkung der regionalen Wirtschaft mit Bezug zur Informatik gegenüber anderen Technologieregionen,
  • Darstellung von Arbeits- und Forschungsschwerpunkten in Hochschulen, anderen Forschungseinrichtungen und der gewerblichen Wirtschaft,
  • Anregungen zu aktuellen Arbeits- und Forschungsprojekten der Hochschulen, anderen Forschungseinrichtungen und der gewerblichen Wirtschaft,
  • Planung und Durchführung von interdisziplinären Projekten,
  • Erleichterung des Personaltransfers aus den Hochschulen in die regional ansässigen Firmen,
  • Steigerung des Arbeitskräftepotentials im Bereich Informatik,
  • Anregung zu neuen Lehrveranstaltungen, die aktuelle Anforderungen in der Industrie bezüglich der Informatik/Informationstechnik berücksichtigen,
  • Durchführung von Informationsveranstaltungen zum Nutzen der Hochschulen und der regional ansässigen Firmen.
  • Der Verein, als Berufsverband, führt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

 

§ 3 Eintritt von Mitgliedern

  1. Mitglied des Vereins können werden jedes Unternehmen innerhalb und in besonderen Fällen außerhalb der Region Aachen, das im Bereich Informatik tätig ist, die Industrie- und Handelskammer, die Hochschulen und andere Forschungseinrichtungen der Region sowie deren Mitglieder, soweit sie im Bereich der Informatik leitend tätig sind.
  2. Einzelpersonen, die bei Mitgliedern (wie unter §3 Abs. 1. beschrieben) in leitender Position tätig waren, können ebenfalls Mitglieder im Verein werden.
  3. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und werden von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
  4. Über die Aufnahme von Mitgliedern nach Ziffer 1 und 2 entscheidet nach schriftlichem oder elektronischem Antrag der Vorstand. Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet auf Vorschlag des Vorstands die Mitgliederversammlung.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
  3. Wenn ein Mitglied in Konkurs gerät oder seine Rechtsfähigkeit verliert oder schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung hat der Vor-stand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben.
    Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge (pro rata) erhoben.
  2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren und Jahresbeiträgen werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Aufnahmegebühren und Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Beirat

 

§ 7 Vorstand und Beirat

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus bis zu acht Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gerechnet von der Wahl an gewählt werden. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
    Die Wahl der Mitglieder kann gemeinschaftlich oder einzeln erfolgen. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder bzw. Ehrenmitglieder des Vereins oder deren Vertretungsberechtigte sein.
    Sollte ein Ehrenmitglied in den Vorstand gewählt werden, erhält es ein Stimmrecht für Vorstandsentscheidungen.
  2. Der Vorstand wird ergänzt durch den Beirat. Die Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gerechnet von der Wahl an gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Der Vorstand kann weitere Beiratsmitglieder kooptieren.
  3. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung ergänzend zur Satzung erlassen.
    Von Vorstandssitzungen und dort gefassten Beschlüssen des Vorstands ist ein Protokoll anzufertigen.
    Für die Beschlussfassung innerhalb des Vorstands gelten die Regelungen über die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (§ 8) entsprechend.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und zwei stellvertretende Vorsitzende.
  5. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte auf die Dauer von einem Jahr einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende, von denen einer zum geschäftsführenden Vorsitzenden bestimmt werden kann. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
    Im Übrigen gilt die Regelung gemäß Ziffer 1. und die Bestimmung des § 8 Ziffer 6. Buchstabe e) entsprechend. 
  6. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands im Sinne des § 26 BGB (vergleiche Ziffern 3. und 4.) vertreten.
  7. Der Vorstand kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte einen oder mehrere Geschäftsführer berufen, die im Rahmen seiner Weisung tätig werden.
  8. Die Beiräte haben beratende Funktion für den Vorstand. Sie können im Auftrag des Vorstands auch operativ tätig werden. Die Beiräte werden mindestens halbjährlich zu Vorstandssitzungen eingeladen.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäfts-jahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands,
    b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beirates,
    c) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
    d) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vor-stands,
    e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  3. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über den Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Versammlung.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
  6. a) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. 
    b) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
    c) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
    d) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
    Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimme. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
    e) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet der Versammlungsleiter.
    Diese Regelung gilt für die Wahl des Vorstandes gemäß § 26 BGB entsprechend (vergleiche § 7 Ziffer 3.).
    f) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 9 Mitgliederbeschlüsse außerhalb von Mitgliedversammlungen

Beschlüsse der Mitglieder werden in der Regel in Mitgliederversammlung gefasst. Auf Beschluss des Vorstands können Beschlüsse auch schriftlich oder elektronisch gefasst werden, wenn nicht mehr als 10% der Mitglieder diesem Verfahren unverzüglich widersprechen.
Die Regelungen des § 8 sind entsprechend anzuwenden.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.